Allgemeine Geschäftsbedingungen GEMINI MUSIC

1. Vertragsgegenstand

Der Auftraggeber bucht die Künstlergruppe Gemini Music zur Aufführung einer
musikalischen Darbietung.
Unsere Leistungen, Angebote und Vertragsabschlüsse erfolgen ausschließlich
aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.
Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht
nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Die AGBs gelten mit Bestätigung des Angebots/Vertrags als angenommen.

2. Pflichten des Auftraggebers

2.1.
Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten muß der Veranstalter
unbedingt die in dieser Anweisung aufgeführten Anforderungen erfüllen. Sollte es
Probleme bei der Ausführung geben, ist unbedingt rechtzeitig mit Gemini Music
Kontakt aufzunehmen, damit etwaige Fragen oder Unklarheiten vorab geklärt
werden können.
2.2
Der Auftraggeber schafft die organisatorischen Voraussetzungen für den Auftritt
und ermöglicht u.a. den rechtzeitigen Zutritt zu den Veranstaltungsräumlichkeiten,
holt ggf. erforderliche Genehmigungen ein, steht am Ausführungstag persönlich oder
durch einen bevollmächtigten Ansprechpartner zur Verfügung und garantiert
geeignete Anfahrts- und Parkmöglichkeiten.
2.3
Am Tag der Veranstaltung muss der Veranstalter oder ein Vertreter zum
Aufbaubeginn anwesend sein. Die Bühne muss zum ungehinderten Aufbau frei sein.
Der Weg von Band PKWs/LKWs bis zur Bühne muss frei begehbar sein. Je nach
Besetzung sorg der Veranstalter für Parkmöglichkeit/en in vertretbarer Distanz zum
Auftrittsort. Absprachen betreffend Bühnenaufbau müssen bis spätestens 1 Woche
vor Veranstaltungsbeginn getroffen werden.
2.4
Der Auftraggeber zahlt die vereinbarte Gage einschl. Auslagen und Steuern an
Gemini Music aus. Dieses wird im Vorfeld durch eine Auftragsbestätigung festgehalten.
Die Gage ist unmittelbar nach dem Auftritt zu überweisen.
Beide Vertragspartner verpflichten sich ausdrücklich, bei Meidung der vereinbarten
Konventionalstrafe (100% der vereinbarten Gage), keinem Dritten Auskunft über die
vereinbarte Gage zu geben, es sei denn, er ist grundsätzlich dazu verpflichtet.
2.5
Im Übrigen erfüllt der Auftraggeber die sonstigen sich aus diesem Vertragswerk
ergebenden Pflichten. Er ist für die Anmeldung bei der GEMA und Abführung der
Lizenzgebühren verantwortlich.
2.6
Die Abführung der Künstlersozialabgabe erfolgt durch den Auftraggeber, wenn
dieser selbst ein gemäß § 28 KVSG abgabepflichtiges Unternehmen betreibt.
Kommt der abgabepflichtige Auftraggeber seiner Pflicht nicht nach und wird Gemini
Music von der Künstlersozialkasse für die vertragsgegenständlichen Leistungen
unmittelbar in Anspruch genommen, ist der Auftraggeber zur Freistellung resp.
Erstattung der Künstlersozialabgabe einschließlich etwaiger Säumniszuschläge und
Zinsen verpflichtet. Gegebenenfalls anfallende Auslandsteuern gehen zu Lasten des
Veranstalters.
2.7
Der Auftraggeber steht dafür ein, dass der Künstler/die Künstlergruppe
vor/während/nach des Auftritts in angemessener Weise mit Getränken und Speisen
versorgt wird. Weitere Informationen dazu erhält der Veranstalter im einen
gesonderten Hospitality Rider.

3. Veranstaltungsdetails

3.1
Gemini Music ist in der gesamten Ausgestaltung und Darbietung ihres Programms
frei und nicht an Weisungen gebunden. Hinweise und Anregungen des Veranstalters
oder seines Beauftragten können sich lediglich auf technische oder lokalbedingte
Details beziehen. Eine vorherige Absprache des Programms im Sinne des Veranstalters
ist selbstverständlich möglich. Zugaben auf Wunsch des Publikums liegen im Ermessen
von Gemini Music.
3.2
Der Veranstaltungsraum steht der Band in angemessener Zeit zum Aufbau der
Technik, des Equipments sowie zum Soundcheck zur Verfügung. Die genauen Zeiten
richten sich nach dem Aufwand der Veranstaltung und werden im Vorfeld in einem
Ablaufplan definiert. Ein für die Vorbereitung des Auftritts (z.B. Soundcheck) eventuell
erforderliches früheres Eintreffen liegt im Ermessen des Künstlers/der Künstlergruppe.

4. Bühne, Instrumente, Technik

4.1
Der Auftraggeber stellt für die Aufführung eine für musikalische Darbietungen
geeignete Plattform/Bühne zur Verfügung. Die Größe kann je nach Bandbesetzung
variieren und wird im Vorfeld durch unseren Technischen Leiter definiert.
4.2
Der Auftraggeber bekommt von Gemini Music im Vorfeld eine Bühnenanweisung
mit allen technischen Anforderungen und Spezifikationen. Der Veranstalter stellt
Gemini Music das erforderliche, in der Bühnenanweisung definierte Equipment zur
Verfügung. Andernfalls stellt Gemini Music seine eigene Technik gegen einen vorher
ausgehandelten Preis zur Verfügung. Die Beauftragung und der Aufwand der Technik
wird im Angebot von Gemini definiert und im Vorfeld besprochen. Je nach Aufwand
und Größe der Veranstaltung/Lokation ist eine Vorbesichtigung durch unseren
Technischen Leiter erforderlich.

5. Ausfall („no show“), Ersatz, Verspätung, Karenz

5.1
Falls die Veranstaltung aus Gründen, die Gemini bzw. der Künstler/die
Künstlergruppe zu vertreten hat ausfallen muss, ist die Vereinbarung eines
Ersatztermins anzustreben. Eine Verspätung der Künstler/Künstlergruppe von bis zu
einer Stunde nach dem vereinbarten Auftrittstermin, gilt in zeitlicher Hinsicht die
Veranstaltung als vertragsgemäß durchgeführt (Karenz).
5.2
Falls der Künstler/die Künstlergruppe für den vereinbarten Auftritt nicht oder nicht
zur vereinbarten Zeit zzgl. der Karenzzeit zur Verfügung steht, kann der Auftraggeber
den Rücktritt vom Vertrag erklären. Hat Gemini Music – die Künstlergruppe den Ausfall
zu vertreten, entfallen alle Gegenleistungspflichten des Auftragsgebers, insbesondere
hinsichtlich der Gage. Vorauszahlungen auf die Gage sind an den Auftraggeber
zurückzuzahlen.
5.3
Fällt ein einzelnes Mitglied einer Künstlergruppe, dessen instrumentale oder
stimmliche Mitwirkung adäquat ersetzt werden kann oder sich lediglich auf eine
untergeordnete Mitwirkung an der Veranstaltung beschränken sollte und damit
entbehrlich wäre, z.B. krankheitsbedingt aus, so berührt dies die ordnungsgemäße
Durchführbarkeit des Vertrages nicht. Eine allein auf diesem Umstand beruhende
Rücktrittserklärung/Kündigung des Auftraggebers ist unzulässig.
5.4
Gemini Music gerät nicht in Verzug, solange der Auftraggeber mit der Erfüllung von
eigenen Pflichte in Verzug ist.
5.5
Fällt eine Open-Air-Veranstaltung wegen schlechten Wetters aus oder hat der
Auftraggeber den Ausfall der Veranstaltung allein oder weit überwiegend zu vertreten,
behält Gemini den Anspruch auf die Gegenleistung, insbesondere im Hinblick auf die
Gage und hinsichtlich sonstiger Kosten, sofern diese angefallen sind oder angefallen
wären.
5.6
Haben sowohl Auftraggeber als auch Gemini Music den Vertragsausfall zu
vertreten, kann die Gage nach Maßgabe der beiderseitigen Verantwortlichkeit
herabgesetzt werden.
5.7
Hat der Auftraggeber den Ausfall der Veranstaltung z.B. durch fehlende
Bereitstellung des technischen Equipments zu vertreten, so bleibt der
Zahlungsanspruch insbesondere hinsichtlich der Gage bestehen.
5.8
Im Falle höherer Gewalt wird Gemini Music ohne Schadenersatzpflicht von der
Leistung frei. Der höheren Gewalt stehen gleich: Streik, Aussperrung, behördliche
Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe,
unverschuldete Betriebsbehinderungen zum Beispiel durch Feuer, Wasser und
Maschinenschäden, Terroranschläge und alle sonstigen Behinderungen, die bei
objektiver Betrachtungsweise vom Manager nicht schuldhaft herbeigeführt wurden
und für ihn nicht vorhersehbar waren.
5.9
Sagt der Auftraggeber die Veranstaltung bis zu 3 Monaten vor
Veranstaltungstermin ab werden 80% Ausfallgage fällig.
Sagt der Auftraggeber die Veranstaltung im Zeitraum von weniger als 3 Monate vor
Veranstaltungstermin werden 100% Ausfallgage fällig.

6. Kündigung

Eine ordentliche Kündigung des Vertrages, insbesondere gem. §649 BGB, ist
ausgeschlossen. Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt
unberührt.

7. Ton- und audiovisuelle Aufnahmen, Urheberrechte, Recht am eigenen Bild

7.1
Optischer und/oder akustischer Mitschnitt der Veranstaltung ist/sind nur mit
Zustimmung von Gemini Music gestattet. Ebenso hat der Auftraggeber insbesondere
bei Feierlichkeiten mit geschlossenem Personenkreis auf das Recht am eigenen Bild
(z.B. der Besucher/Gäste) nach § 22 KUG hinzuweisen. Nutzungsrechte werden durch
diesen Vertrag nicht übertragen.
7.2
Gemini Music ist berechtigt, jede Veranstaltung auf Bild- und Tonträgern
aufzuzeichnen und diese zu Zwecken der Eigenwerbung oder zu redaktionellen
Zwecken räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt und für alle Nutzungsarten zu
bearbeiten, zu verbreiten und/oder zu veröffentlichen oder solche Handlungen durch
Dritte vornehmen zu lassen.

8. Gerichtsstand

Sind einzelne Bedingungen des Vertrages anfechtbar oder unwirksam, so wird die
Gültigkeit der übrigen Vertragspunkte davon nicht berührt. Streichung oder
Hinzufügung einzelner Vertragspunkte ist unzulässig.
Mündliche Nebenabsprachen sind ungültig. Zusätzliche Vereinbarungen bedürfen der
Schriftform.

Gerichtsstand ist Köln.

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